Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
13. Männliche Geschlechtsorgane

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 13 VersMedV

13. Männliche Geschlechtsorgane

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 13 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.

13.1 Verlust des Penis

Verlust des Penis

50

Teilverlust des Penis

Teilverlust der Eichel

10

Verlust der Eichel

20

sonst

30–40

Nach Entfernung eines malignen Penistumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 gelten während dieser Zeit folgende Werte:

bei Teilverlust des Penis

50

bei Verlust des Penis

60

mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa

80

nach Entfernung in höheren Stadien

90–100

13.2 Hoden, Nebenhoden und Zeugungsfähigkeit

Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden

0

Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden

in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)

10

sonst, je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution

20–30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung

20–40

Verlust oder Schwund eines Nebenhodens

0

Verlust beider Nebenhoden / Zeugungsunfähigkeit

Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)

0

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch

20

Impotentia coeundi

bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung

20

Einordnung: Der Tabellenwert setzt ausdrücklich eine nachgewiesene erfolglose Behandlung voraus. Eine erektile Dysfunktion allein führt daher nicht automatisch zu einem GdB/GdS von 20.

13.3 Hydrozele und Varikozele

Hydrozele (sog. Wasserbruch)

0–10

Varikozele (sog. Krampfaderbruch)

0–10

13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren

nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0

50

nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0

60

in höheren Stadien

80

13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie

ohne wesentliche Miktionsstörung

0–10

mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen

20

Prostataadenom

Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

13.6 Maligner Prostatatumor

Nach Entfernung – Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)

50

Nach Entfernung – Heilungsbewährung von fünf Jahren

nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0

50

nach Entfernung in höheren Stadien

wenigstens 80

Maligner Prostatatumor ohne vorausgegangene Entfernung

ohne Notwendigkeit einer Behandlung

50

auf Dauer hormonbehandelt

wenigstens 60
Nach oben